
3 Mose 13
1  Und der HERR redete zu Mose und Aaron und sprach:
2  Wenn sich bei einem Menschen an der Haut seines Fleisches eine Geschwulst oder ein Schorf oder ein weier Fleck zeigt, als wollte sich ein Aussatz bilden an der Haut des Fleisches, so soll man ihn zum Priester Aaron oder zu einem seiner Shne unter den Priestern fhren.
3  Und wenn der Priester das Mal an der Haut seines Fleisches besieht und findet, da die Haare im Mal wei geworden sind, und da das Mal tieferliegend erscheint als die Haut seines Fleisches, so ist es der Aussatz; sobald der Priester das sieht, soll er ihn fr unrein erklren!
4  Wenn aber der Fleck auf der Haut seines Fleisches wei ist und nicht tieferliegend erscheint als die brige Haut des Fleisches und seine Haare nicht wei geworden sind, so soll der Priester das Mal sieben Tage lang einschlieen,
5  und am siebenten Tag soll er es besichtigen. Ist das Mal gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen an der Haut, so soll es der Priester abermal sieben Tage lang einschlieen.
6  Und wenn ihn der Priester am siebenten Tage nochmals besieht und findet, da das Mal blsser ist und nicht weitergefressen hat an der Haut, so soll ihn der Priester fr rein erklren, denn es ist ein Ausschlag; und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
7  Wenn aber der Ausschlag weiter um sich greift an der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist zu seiner Reinigung, so soll er sich dem Priester nochmals zeigen.
8  Wenn dann der Priester sieht, da der Ausschlag an der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester fr unrein erklren; denn es ist ein Aussatz.
9  Zeigt sich ein Aussatzmal an einem Menschen, so soll man ihn zum Priester bringen;
10  sieht dieser an der Haut eine weie Geschwulst und da die Haare wei geworden sind und da rohes Fleisch in der Geschwulst ist,
11  so ist es ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches; darum soll ihn der Priester fr unrein erklren und nicht einschlieen; denn er ist schon unrein.
12  Wenn aber der Aussatz an der Haut ausbricht und die ganze Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Fen bedeckt, soweit der Priester sehen kann,
13  und der Priester sieht, da der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt, so soll er den Betroffenen fr rein erklren, weil er ganz wei geworden ist; dann ist er rein.
14  Sobald sich aber rohes Fleisch an ihm zeigt, so ist er unrein.
15  Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn fr unrein erklren; denn das rohe Fleisch ist unrein; es ist der Aussatz.
16  Verwandelt sich aber das rohe Fleisch wieder und wird wei, so soll er zum Priester kommen.
17  Und wenn der Priester bei der Besichtigung findet, da das Mal wei geworden ist, so soll er den Betroffenen fr rein erklren, denn er ist rein.
18  Wenn in jemandes Fleisch an der Haut ein Geschwr entsteht und wieder heilt,
19  es bildet sich aber an der Stelle des Geschwrs eine weie Geschwulst oder ein wei-rtlicher Fleck, so soll er sich dem Priester zeigen.
20  Sieht aber der Priester, da es tieferliegend erscheint als die brige Haut und da das Haar wei geworden ist, so soll er ihn fr unrein erklren; denn es ist ein Aussatzmal in dem Geschwr ausgebrochen.
21  Sieht aber der Priester, da die Haare nicht wei sind, und da es nicht tieferliegend ist als die brige Haut, sondern blsser, so soll er ihn sieben Tage lang einschlieen.
22  Greift es weiter um sich an der Haut, so soll er ihn fr unrein erklren; denn es ist ein Aussatzmal.
23  Bleibt aber der weie Fleck stehen und frit nicht weiter, so ist es die Narbe des Geschwrs, und der Priester soll ihn fr rein erklren.
24  Wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Brandwunde erhlt, und es bildet sich in der Brandwunde ein weirtlicher oder weier Fleck;
25  und wenn der Priester es besieht und findet, da das Haar wei geworden ist an dem Fleck und da er tieferliegend erscheint als die brige Haut, so ist ein Aussatz in der Brandwunde entstanden; darum soll ihn der Priester fr unrein erklren; denn es ist ein Aussatzmal.
26  Sieht aber der Priester, da die Haare an dem Fleck nicht wei geworden sind und da er nicht tieferliegend ist als die brige Haut, so soll er ihn sieben Tage lang einschlieen.
27  Und am siebenten Tage soll er ihn besichten; hat es weitergefressen an der Haut, so soll er ihn fr unrein erklren; denn es ist ein Aussatzmal.
28  Ist aber der Fleck stehengeblieben und hat nicht weitergefressen an der Haut, so ist es eine Geschwulst des Brandmals, und der Priester soll ihn fr rein erklren; denn es ist die Narbe des Brandmals.
29  Wenn ein Mann oder ein Weib auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat,
30  und der Priester das Mal besieht und findet, da es tieferliegend erscheint als die brige Haut, und das Haar daselbst goldgelb und dnn ist, so soll er ihn fr unrein erklren; denn es ist der Grind, ein Aussatz am Haupt oder am Bart.
31  Sieht aber der Priester, da der Grind nicht tieferliegend erscheint als die Haut, und da das Haar nicht goldgelb ist, so soll er den, der das Mal hat, sieben Tage lang einschlieen.
32  Und wenn er das Mal am siebenten Tage besieht und findet, da der Grind nicht weitergefressen hat, und kein goldgelbes Haar da ist, und der Grind nicht tieferliegend erscheint als die brige Haut,
33  so soll er sich scheren lassen, und der Priester soll den Grindigen abermal sieben Tage lang einschlieen.
34  Und wenn er ihn am siebenten Tage besieht und findet, da der Grind in der Haut nicht weitergefressen hat und nicht tieferliegend erscheint als die brige Haut, so soll ihn der Priester fr rein erklren, und er soll seine Kleider waschen; denn er ist rein.
35  Frit aber der Grind weiter an der Haut, nach seiner Reinigung,
36  und der Priester besieht ihn und findet, da der Grind an der Haut weitergefressen hat, so soll er nicht mehr darnach fragen, ob die Haare goldgelb seien; denn er ist unrein.
37  Ist aber das Aussehen des Grindes gleich geblieben und schwarzes Haar darin gewachsen, so ist der Grind geheilt, und er ist rein; darum soll ihn der Priester fr rein erklren.
38  Wenn sich bei einem Manne oder einem Weibe an der Haut ihres Fleisches weie Flecken zeigen,
39  und der Priester sieht nach und findet in der Haut ihres Fleisches blasse weie Flecken, so ist es ein Ausschlag, der an der Haut ausgebrochen ist, und der Betreffende ist rein.
40  Wenn einem Mann die Haupthaare ausfallen, da er hinten kahl wird, der ist rein.
41  Fallen sie ihm vorn am Haupt aus, da er vorn eine Glatze hat, so ist er rein.
42  Entsteht aber an der hintern oder vordern Glatze ein weirtliches Mal, so ist ihm ein Aussatz ausgebrochen an seiner hintern oder vordern Glatze.
43  Darum soll ihn der Priester besehen, und wenn er findet, da die Geschwulst des Males an seiner Hinter oder Vorderglatze weirtlich ist, und wie ein Aussatz an der Haut des Fleisches anzusehen ist,
44  so ist er ein ausstziger Mann und unrein, und der Priester soll ihn fr unrein erklren wegen des Mals auf seinem Kopf.
45  Es soll aber der Ausstzige, der ein Mal an sich hat, in zerrissenen Kleidern einhergehen, mit entbltem Haupt und verhllten Lippen, und er soll ausrufen: Unrein, unrein!
46  Solange das Mal an ihm ist, soll er unrein bleiben, denn er ist unrein; er soll abgesondert wohnen und auerhalb des Lagers seine Wohnung haben.
47  Wenn an einem Kleide ein Aussatzmal ist, es sei wollen oder leinen;
48  am Zettel oder am Eintrag, es sei leinen oder wollen, oder an einem Fell, oder an irgend etwas, das aus Fellen gemacht wird;
49  und wenn das Mal grnlich oder rtlich ist am Kleid oder am Fell, oder am Zettel oder am Eintrag, oder an irgend etwas, das von Fellen gemacht wird, so ist es gewi ein Aussatzmal. Darum soll es der Priester besehen.
50  Und wenn er das Mal besehen hat, soll er es sieben Tage lang einschlieen.
51  Und wenn er am siebenten Tage sieht, da das Mal weitergefressen hat am Kleid, am Zettel oder am Eintrag, am Fell oder an irgend etwas, das man aus Fellen macht, so ist es ein fressendes Aussatzmal und der Gegenstand ist unrein;
52  und er soll das Kleid verbrennen, oder den Zettel oder Eintrag, es sei wollen oder leinen, oder allerlei Fellwerk, darin ein solches Mal ist; denn es ist ein fressender Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.
53  Sieht aber der Priester, da das Mal nicht weitergefressen hat am Kleid oder am Zettel oder am Eintrag, oder an allerlei Fellwerk,
54  so soll er gebieten, da man den Gegenstand, an welchem das Mal ist, wasche, und er soll es weitere sieben Tage lang einschlieen.
55  Und wenn der Priester sieht, nachdem das Mal gewaschen ist, da das Mal seine Farbe nicht verndert und auch nicht weitergefressen hat, so ist es unrein; du sollst es mit Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung an der hintern und vordern Seite.
56  Wenn aber der Priester sieht, da das Mal, nachdem es gewaschen worden, verblat ist, so soll er es abreien vom Kleid, vom Fell, vom Zettel oder vom Eintrag.
57  Wird es aber noch gesehen am Kleid, am Zettel, am Eintrag oder an allerlei Fellwerk, so ist es ein ausbrechender Aussatz; und du sollst den Gegenstand, an welchem ein solches Mal ist, mit Feuer verbrennen.
58  Das Kleid aber oder den Zettel oder den Eintrag oder allerlei Fellwerk, das gewaschen und wovon das Mal entfernt ist, soll man nochmals waschen, so ist es rein.
59  Das ist das Gesetz ber das Aussatzmal an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Zettel und am Eintrag und an allerlei Fellwerk, wonach sie fr rein oder unrein zu erklren sind.
