
4Mose 35
1  Und der HERR redete zu Mose in der Ebene der Moabiter, am Jordan, Jericho gegenber, und sprach:
2  Gebiete den Kindern Israel, da sie von ihren Erbgtern den Leviten Stdte geben, wo sie wohnen mgen; dazu sollt ihr den Leviten auch die Weidepltze um die Stdte hergeben;
3  damit sie in den Stdten wohnen und in den Weidepltzen ihr Vieh, ihre Fahrhabe und allerlei Tiere haben knnen.
4  Die Weidepltze der Stdte aber, die sie den Leviten geben, sollen sich von der Stadtmauer nach auen hin eintausend Ellen weit ringsum erstrecken.
5  So sollt ihr nun messen auen vor der Stadt an der Seite gegen Morgen zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mittag zweitausend Ellen und an der Seite gegen Abend zweitausend Ellen und an der Seite gegen Mitternacht zweitausend Ellen, so da die Stadt in der Mitte sei.
6  Das sollen ihre Weidepltze sein. Und unter den Stdten, die ihr den Leviten geben werdet, sollen die sechs Freistdte sein, die ihr ihnen zu geben habt, damit der Totschlger dorthin fliehe; dazu sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Stdte geben,
7  so da die Zahl aller Stdte, die ihr samt ihren Weidepltzen den Leviten gebet, achtundvierzig betrage.
8  Und betreffend die Stdte, die ihr vom Erbbesitz der Kinder Israel geben werdet, sollt ihr von einem groen Stamm viele nehmen, und von einem kleineren wenige; ein jeder soll gem dem ihm zugeteilten Erbteil den Leviten von seinen Stdten geben.
9  Und der HERR redete zu Mose und sprach:
10  Sage den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ber den Jordan in das Land Kanaan kommt, sollt ihr Stdte verordnen,
11  die euch als Freistdte dienen, da ein Totschlger, der eine Seele aus Versehen erschlgt, dorthin fliehe.
12  Und es sollen diese Stdte euch als Freistatt dienen vor dem Blutrcher, damit der Totschlger nicht sterben msse, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden hat.
13  Und unter den Stdten, die ihr geben werdet, sollen euch sechs als Freistdte dienen.
14  Drei Stdte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei sollt ihr im Lande Kanaan geben; das sollen Freistdte sein.
15  Diese sechs Stdte sollen sowohl den Kindern Israel als auch den Fremdlingen und Beisassen unter euch als Freistatt dienen, da dahin fliehe, wer eine Seele aus Versehen erschlagen hat.
16  Schlgt er ihn mit einem eisernen Werkzeug, so da er stirbt, so ist er ein Totschlger, und ein solcher Totschlger soll unbedingt sterben.
17  Wirft er nach ihm mit einem handlichen Stein, mit dem jemand gettet werden kann, so da er stirbt, so ist er ein Totschlger, und ein solcher Totschlger soll unbedingt sterben.
18  Schlgt er ihn mit einem hlzernen Werkzeug, womit man jemand totschlagen kann, so da er stirbt, so ist er ein Totschlger, und ein solcher Totschlger soll unbedingt sterben.
19  Der Blutrcher soll den Totschlger tten; wenn er ihn antrifft, so soll er ihn tten.
20  Stt einer den andern aus Ha, oder wirft er etwas auf ihn mit Vorsatz, so da er stirbt,
21  oder schlgt er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, so da er stirbt, so soll der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt sterben, denn er ist ein Totschlger. Der Blutrcher soll ihn tten, wenn er ihn antrifft.
22  Wenn er ihn aber von ungefhr, nicht aus Feindschaft stt oder irgend etwas ohne Vorsatz auf ihn wirft,
23  oder wenn er irgend einen Stein, davon man sterben kann, auf ihn wirft, so da er stirbt, und hat es nicht gesehen und ist nicht sein Feind, hat ihm auch nicht bel gewollt,
24  so soll die Gemeinde zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Blutrcher nach diesen Rechten entscheiden.
25  Und die Gemeinde soll den Totschlger aus der Hand des Blutrchers erretten und ihn wieder zu seiner Freistatt fhren, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis der Hohepriester, den man mit dem heiligen l gesalbt hat, stirbt.
26  Wrde aber der Totschlger aus dem Gebiet seiner Freistatt, dahin er geflohen ist,
27  hinausgehen, und der Blutrcher ihn auerhalb der Marke seiner Freistatt finden und ihn totschlagen, so wrde er des Blutes nicht schuldig sein;
28  denn jener sollte bis zum Tode des Hohenpriesters in seiner Freistatt geblieben sein und erst nach dem Tode des Hohenpriesters wieder zum Lande seines Erbteils kommen.
29  Diese Rechtssatzung gilt fr alle eure Geschlechter an allen euren Wohnorten.
30  Wer eine Seele erschlgt, den soll man tten, nach Aussage der Zeugen; ein einziger Zeuge aber gengt nicht zur Hinrichtung eines Menschen.
31  Und ihr sollt kein Lsegeld annehmen fr die Seele des Totschlgers, welcher des Todes schuldig ist, sondern er soll unbedingt sterben.
32  Ihr sollt auch kein Lsegeld von dem annehmen, der zu seiner Freistatt geflohen ist und zurckkehrt, um im Lande zu wohnen, bevor der Priester gestorben ist.
33  Entweihet das Land nicht, darin ihr wohnt! Denn das Blut entweiht das Land; und das Land kann von dem Blut, das darin vergossen worden ist, durch nichts anderes geshnt werden, als durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34  So verunreinigt nun das Land nicht, darin ihr wohnt, und darin Ich wohne! Denn Ich, der HERR, wohne unter den Kindern Israel.
