
3 Mose 25
1  Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2  Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
3  Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Frchte einsammeln.
4  Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besen, noch deine Reben beschneiden sollst.
5  Auch was nach deiner Ernte von sich selber wchst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
6  Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglhner, deinen Beisaen und deinem Fremdling bei dir;
7  deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.
8  Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzhlen, da siebenmal sieben Jahre gezhlt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre betrgt neunundvierzig Jahre.
9  Da sollst du den Schall der Posaune ertnen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Vershnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen.
10  Und ihr sollt das fnfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11  Denn das fnfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht sen, auch nicht ernten, was von sich selber wchst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen.
12  Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg drft ihr essen, was es trgt.
13  In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen.
14  Wenn du nun deinem Nchsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder bervorteilen;
15  sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jhrlichen Ertrages soll er es dir verkaufen.
16  Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir.
17  So bervorteile nun keiner seinen Nchsten; sondern frchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott!
18  Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, da ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande,
19  und das Land soll euch seine Frchte geben, da ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
20  Und wenn ihr sagen wrdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir sen nicht und sammeln auch keine Frchte ein!
21  so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, da es euch Frchte fr drei Jahre liefern soll;
22  da, wenn ihr im achten Jahre set, ihr noch von den alten Frchten esset bis in das neunte Jahr; da ihr von dem Alten esset bis wieder neue Frchte kommen.
23  Ihr sollt das Land nicht als unablslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaen.
24  Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlsung des Landes zulassen.
25  Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Lser fr ihn eintreten, der sein nchster Verwandter ist; derselbe soll lsen, was sein Bruder verkauft hat.
26  Wenn aber jemand keinen Lser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlsung ntig ist,
27  so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und fr den Rest den Kufer entschdigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.
28  Vermag er ihn aber nicht zu entschdigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Kufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.
29  Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlsung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht fr ihn das Rckkaufsrecht.
30  Wenn es aber nicht gelst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Kufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen.
31  Dagegen sind die Huser in den Drfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablsbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen.
32  Was aber die Levitenstdte anbetrifft, die Huser in den Stdten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlsungsrecht.
33  Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Huser in den Stdten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel;
34  und die Weidepltze bei ihren Stdten drfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.
35  Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisae, da er bei dir leben kann.
36  Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich frchten vor deinem Gott, da dein Bruder neben dir leben knne.
37  Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben.
38  Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus gyptenland gefhrt habe, da ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei.
39  Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten;
40  als Taglhner und Beisae soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen.
41  Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Vter Habe kommen.
42  Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus gyptenland gefhrt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!
43  Du sollst nicht mit Strenge ber ihn herrschen, sondern sollst dich frchten vor deinem Gott.
44  Willst du aber leibeigene Knechte und Mgde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind.
45  Ihr knnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben,
46  und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, da sie euch ewiglich dienen. Aber ber eure Brder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer ber den andern, mit Strenge herrschen!
47  Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisae bei dir ist, oder einem Abkmmling von seinem Stamm verkauft,
48  so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brdern soll ihn lsen;
49  oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lsen, oder sonst sein nchster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lsen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lsen.
50  Er soll aber mit seinem Kufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglhner bei ihm sein.
51  Sind noch viele Jahre brig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lsegeld zurckerstatten;
52  sind aber wenig Jahre brig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rcksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lsegeld bezahlen.
53  Wie ein Taglhner soll er Jahr fr Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge ber ihn herrschen vor deinen Augen.
54  Lst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm;
55  denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus gypten gefhrt habe, ich, der HERR, euer Gott.
